Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Kiefer- und Zahnfehlstellungen sind seit 2002 in fünf unterschiedliche Schweregrade eingeteilt, den „Kieferorthopädischen Indikationsgruppen“ (KIG). Die Kassen sind verpflichtet, die Kosten für die Schweregrade KIG 3,4 und 5 zu tragen. Dies gilt jedoch nur für Kinder und Jugendliche, wobei ein Eigenanteil von 20 Prozent von den Eltern übernommen werden muss. Eltern gehen dabei in Vorausleistung für die 20 Prozent Eigenanteil. Am Ende der Behandlung wird dieser Anteil von den Kassen bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung erstattet. Kosmetische Korrekturen und Komfortleistungen sind in den Leistungen der Kassen also nicht inbegriffen. Für jedes weitere gleichzeitig behandelte Geschwisterkind beträgt der Eigenanteil 10 Prozent.

Die Kassenbehandlung darf dabei nicht von Zusatzleistungen, die die Eltern mit dem Behandler vereinbaren, abhängig gemacht oder verweigert werden. Die Kostenübernahme der Krankenkasse umfasst dabei nur Regelleistungen bzw. die Standardleistungen der Kasse. Metallbrackets zum Beispiel muss die Kasse übernehmen, die optisch attraktiveren und unauffälligeren Keramikbrackets oder hochelastische Bögen hingegen nicht, da es sich hierbei um eine rein kosmetische Zusatzleistung handelt. Die Kassen übernehmen ausdrücklich nur medizinisch notwendige Leistungen.

Die Grenzen zwischen medizinisch notwendigen und ästhetisch empfehlenswerten kieferorthopädischen Behandlungen können aber im Einzelfall fließend sein. So muss zum Beispiel auch im individuellen Fall besprochen werden, ob eine feste oder eine herausnehmbare Zahnspange verwendet wird bzw. empfehlenswert ist. Dies ist nicht verbindlich geregelt. Zudem müssen bei losen Zahnspangen auch Faktoren berücksichtigt werden wie zum Beispiel der, dass ein solches Utensil leicht verlegt oder verloren gehen kann, so dass sich die Kosten letztendlich wieder summieren können. Die Kassen sind außerdem verpflichtet zwei Jahre lang nach Abschluss einer erfolgreichen Behandlung eine Stabilisierungsphase mit sogenannten Retainern zu übernehmen, damit die Zähne in der neuen Position dauerhaft gehalten werden können.

Die Übernahme von professionellen Zahnreinigungen sind unterschiedlich geregelt. Hier sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse erkundigen, ob diese die Kosten übernimmt, da ein eindeutiger medizinischer Nutzen im Sinne einer Karies- und Paradontitis-Prophylaxe gegeben ist. Jedoch reagieren die Krankenkassen diesbezüglich unterschiedlich.

Für Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr gelten die oben genannten Regelungen nicht. Hier zahlen die Kassen nur bei schweren Kieferanomalien und schweren Fehlstellungen der Zähne, die „ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert“. Kieferorthopädische Behandlungen im Erwachsenenalter werden deswegen fast immer durch die Patienten selbst getragen.

Wie aber erfolgt die Eingruppierung in die KIG bei Kindern und Jugendlichen? Nach einer eingehenden Untersuchung ist der Zahnarzt oder Kieferorthopäde verpflichtet, sämtliche im Kiefer vorhandenen Fehlstellungen zu dokumentieren, wobei in Millimetern gemessen wird. Werden die Fehlstellungen dabei in KIG 3, 4 oder 5 eingeordnet werden, dann kann eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse beantragt werden. Dabei muss ein kieferorthopädischer Behandlungsplan erstellt werden, der vor Behandlungsbeginn von der Kasse genehmigt werden muss.

Es ist sehr empfehlenswert, sämtliche Behandlungsunterlagen und Rechnungen sorgfältig aufzubewahren, da diese bei der Kasse eingereicht werden müssen. Beantragen Sie außerdem bei der Krankenkasse die entsprechenden Rückzahlungsformulare für den Eigenanteil und beim Kieferorthopäden die Ausstellung einer Abschlussbescheinigung. Diese stellen wir Ihnen gerne aus und händigen Ihnen auch alle anderen notwendigen Dokumenten aus. Sie erhalten von uns auch eine ordnungsgemäße Auflistung sämtlicher Zusatzleistungen.

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Villa Donti
Praxis für Kieferorthopädie
M.Sc. Nurhak Karabulut
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